Die Vorgaben für die Abrechnung von Kurzarbeit sind per 1. September 2020 teilweise geändert worden. Das vereinfachte Verfahren für Abrechnungen bleibt bestehen.
Weiterhin gilt:
- Der Abrechnungsprozess erfolgt im vereinfachten und summarischen Verfahren.
- Mehr- und Minderstunden bleiben unberücksichtigt.
Ab der Abrechnungsperiode September 2020 gilt neu:
- Folgende Personengruppen haben keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeit:
- Personen in Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Dauer (betrifft nur Arbeitsverhältnisse ohne Kündigungsmöglichkeit)
- Personen, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen
- Arbeitnehmende auf Abruf, die weniger als 6 Monate im Kurzarbeit beantragenden Unternehmen arbeiten sowie Arbeitnehmende auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (über 20 Prozent)
- Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten sowie Lehrlinge (Anspruch wurde bereits am 1. Juni 2020 aufgehoben).
- Pro Abrechnungsperiode gilt eine Karenzfrist von einem Tag (das heisst: ein Tag pro Monat wird nicht bezahlt).
Auf der Website www.zh.ch/kurzarbeit-corona finden Sie Informationen was Sie beim Ausfüllen der Voranmeldung zu beachten und allenfalls beizulegen haben.
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