Seit dem 17. September 2020 haben Personen, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona-Virus eingeschränkt ist, die Möglichkeit einen Corona-Erwerbsersatz zu beziehen.
Der Bundesrat hat entschieden, bis Ende März 2021 das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beizubehalten.
Lohnausweis - COVID-19-Sachverhalte korrekt ausweisen
Die Coronakrise hatte und hat weiterhin erhebliche Auswirkungen auf die Berufswelt – auch auf den Lohnausweis für das Jahr 2020. UP|DATE zeigt auf, worauf Arbeitgeber achten müssen.
In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 ist die Einführung des Vaterschaftsurlaubs gutgeheissen worden. Der Bundesrat hat beschlossen, die Änderung per 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen.
Mit dem neuen Covid-19 Gesetz hat das Parlament die Unterstützung für Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung verlängert und ausgeweitet. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. November 2020 die entsprechenden Verordnungsänderungen verabschiedet. Die neue Regelung tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft und ist befristet auf den 30. Juni 2021.
Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 die Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen. Mit der Änderung wird Mitarbeitenden auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gewährt. Die Änderung tritt rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft.
Per 1. Januar 2021 tritt die revidierte Quellenbesteuerung in Kraft und gilt ab dem Steuerjahr 2021. Sie führt zu einem vereinheitlichten Verfahren und Tarifen in allen Kantonen. Die Änderungen sind für Arbeitgeber und insbesondere die HR-Fachleute mit einigem Mehraufwand verbunden, welchem aber Dank dem Einsatz des ELM-Verfahrens (einheitliches Lohnmeldewesen) etwas entgegengewirkt werden kann.
Die Vorgaben für die Abrechnung von Kurzarbeit sind per 1. September 2020 teilweise geändert worden. Das vereinfachte Verfahren für Abrechnungen bleibt bestehen.
COVID-19 - Was Unternehmens wissen müssen
Die Coronakrise und der damit verbundene Lockdown haben grosse Teile der Wirtschaft stark betroffen. Der Bundesrat hat beherzt gehandelt, um die wirtschaftlichen Nachteile zu mildern. UP|DATE wirft einen Blick auf die wichtigsten Massnahmen für Unternehmen und ihre Folgewirkungen.
Am 31. August 2020 wird die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung aufgehoben. Ab dem 1. September 2020 gelten für die Kurzarbeit wieder die regulären Bestimmungen.
Der Bundesrat hat das Instrument der Kurzarbeit für die aktuelle ausserordentliche Lage ausgeweitet und vereinfacht. Für die Corona-Kurzarbeit gelten andere Anspruchsberechtigungen, Berechnungsgrundsätze und Formulare.
Der Bundesrat lockert schrittweise die Massnahmen zum Schutz vor dem neuen Coronavirus.
Ab dem 27. April 2020 können Spitäler wieder sämtliche, auch nicht-dringliche Eingriffe vornehmen und ambulante medizinische Praxen sowie Coiffeur-, Massage- und Kosmetikstudios ihren Betrieb wieder aufnehmen. Baumärkte, Gartencenter, Blumenläden und Gärtnereien dürfen wieder öffnen.
QR-Rechnung - Was Sie tun müssen
Ab 30. Juni 2020 kommen die ersten QR-Rechnungen in Umlauf. UP|DATE zeigt auf, welche Anpassungen jetzt bei der Hard- und Software vorgenommen werden müssen.
Aufgrund der grossen Nachfrage hat der Bundesrat den bestehenden Verpflichtungskredit für die COVID-Kredite um 20 Milliarden auf insgesamt 40 Milliarden Franken erhöht.
Ist Ihr Unternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen) von einem Liquiditätsengpass infolge des Coronavirus betroffen, so können Sie rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu 10% des Umsatzes oder maximal 20 Mio. CHF bei Ihrer Hausbank erhalten.
Damit Sie einen Überbrückungskredit von den Banken erhalten, wird Der Bundesrat ein Garantieprogramm im Umfang von 20 Milliarden CHF aufgleisen. Beträge bis zu CHF 500'000 (Zinssatz 0.00%) werden von den Banken sofort ausbezahlt und vom Bund zu 100% garantiert. Darüber hinaus gehende Beträge (Zinssatz 0.50%) werden vom Bund zu 85% garantiert und setzen eine kurze Bankprüfung voraus.
Der Bundesrat hat am 20. März 2020 zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus ein umfassendes Massnahmenpaket in der Höhe von 32 Milliarden Franken beschlossen. Mit den bereits am 13. März beschlossenen Massnahmen sollen über 40 Milliarden Franken zur Verfügung stehen.
Kurzarbeit ist die vorübergehende Reduzierung oder Einstellung der Arbeit in einem Betrieb aus unvermeidbaren wirtschaftlichen Gründen. Arbeitsausfälle als Folge des Coronavirus gehören nicht zum normalen Betriebsrisiko und berechtigen zum Bezug der Kurzarbeitsentschädigung (KAE).
In der Schweiz nimmt die Zahl der Corona-Infizierungen rasch zu. Wir haben für unsere Kunden die wichtigsten Informationen und Empfehlungen zusammengefasst.
aktualisiert am 25.03.2020, 22.00 Uhr
In Switzerland, the number of corona infections is increasing rapidly. We have summarised the most important information and recommendations for our clients.
updated 25.03.2020, 10.00 pm
In Svizzera il numero di infezioni da corona è in rapido aumento. Abbiamo riassunto le informazioni e le raccomandazioni più importanti per i nostri clienti.
aggiornato il 25.03.2020, 22.00
Am 1. Januar 2020 tritt das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung in Kraft. Das Bundesgesetz hat Auswirkungen auf die Besteuerung von Unternehmen aber auch auf die Lohnkosten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Auf den 1. Januar 2020 wird der Schwellenwert für meldepflichtige Berufsarten gemäss Artikel 53a der Arbeitsvermittlungsverordnung auf die Arbeitslosenquote von 5 Prozent gesenkt.
AMW Treuhand & Immobilien AG
Pünten 4
CH-8602 Wangen bei Dübendorf
Telefon +41 (0)44 888 51 51
Email office@amw-treuhand.ch